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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Dienstausführung

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung eine erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wachmänner oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.

c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- Wertsachentransporte, der Betrieb von Alarm – und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.

Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbemäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972 BGBI 1972 i.1393), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift

In Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftragsgebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrags, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichenden schriftlich vereinbart ist – auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.

6. Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderer Fälle höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend dem etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjekts kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Gibt der Unternehmer den Wachbezirk auf oder verlängert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt

9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hautsächlich auf persönliche Belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch den Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Bei Schadensansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Unternehmer nur, sofern etwaige Schäden von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, oder seinen leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

 (3) Unabhängig von Ziffer 1 und 2 haftet der Unternehmer für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertretern, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrag von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs- Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.

(4) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(5) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10 (3) ist begrenzt auf:

- Personenschäden                                                3.000.000,- jedoch bis zu 2.000.000,- für einzelne geschädigte Person
- Sachschäden                                                        1.000.000,-
- Beschädigung oder Vernichtung
   von zu bewachenden Sachen                                  80.000,-

- Abhandenkommen bewachter
   Sachen                                                                    50.000,-
- Vermögensschäden                                                100.000,-
- Schlüsselschäden                                                    50.000,-

11. Haftung im nichtkaufmännischen Verkehr

Im nichtkaufmännischen Verkehr haftet der Unternehmer über die Bestimmung der Ziffer 10 hinaus auch für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen.

Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

13. Haftungsnachweise

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

14. Zahlung des Entgelts

(1) das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist monatlich zu zahlen.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

15. Preisänderung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäß für die vom Unternehmer zur Aufschaltung an die DBP Telekom entrichteten Entgelte für die Leitungsbereitstellung.

16. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

17.Vertragswirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a)  die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort  verlegt.

b)  Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht haben.

 

Stand 03/11